Offizielles Gesetzbuch des Staates San Andreas.
Abs. 1: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Abs. 2: Das Führen eines Fahrzeuges ohne die erforderliche Lizenz ist strafbar.
Abs. 3: An Fußgängerüberwegen ist die Geschwindigkeit zu verringern und Fußgängern Vorrang zu gewähren.
Abs. 4: Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten (Burnouts, übermäßiges Hupen usw.).
Abs. 5: Die Nutzung elektrischer Geräte ist dem Fahrer während der Fahrt nicht gestattet.
Abs. 6: Mitführungspflicht für Verbandskasten und Reparaturkit im Kofferraum/Handschuhfach jedes Fahrzeugs (ausgenommen Fahrräder). Ohne Kofferraum/Handschuhfach: an der Person mitzuführen.
Abs. 7: Das Führen von Rollern und Fahrrädern erfordert keine Lizenz.
Abs. 1: Auf Fußgänger im Straßenverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Abs. 2: Kraftfahrzeuge müssen Fahrbahnen benutzen. Der Seitenstreifen ist kein Bestandteil der Fahrbahn.
Abs. 3: Es gilt grundsätzlich Rechtsfahrgebot.
Abs. 4: Öffentliche Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.
Abs. 5: Öffentliche Straßen dürfen nur von fahrtauglichen Fahrzeugen genutzt werden, die andere nicht behindern.
Abs. 6: Fahrzeuge ohne bauartbedingte Beleuchtung/Kennzeichen erhalten eine staatliche Sondergenehmigung.
Abs. 7: (Golf-)Caddys und Traktoren haben eingeschränkte Straßenzulassung für: innerorts, Strände, Wiesen und Felder.
Abs. 8: Einspurige Fahrzeuge müssen hintereinander fahren.
Abs. 9: Veränderungen an der Motorsteuerung ohne Herstellerfreigabe oder Behördengenehmigung sind untersagt. Bei Untersuchungen muss Zugang zum Fahrzeug gewährt werden.
Abs. 1 – Zu beachten: Stoppschilder / Stoppmarkierungen (Schilder = gesamte Straße, Markierungen = nur diese Fahrspur), Einbahnstraßenschilder / Do Not Enter / Wendeverbotsschilder, Fußgängerüberwege, Schilder mit Parkverbot (
§ 8 gilt unabhängig davon).
Abs. 1a: An Stoppschildern/-markierungen muss angehalten werden. Ohne Haltelinie: an einer Stelle mit Überblick. Vorfahrtsberechtigte dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Abs. 2 – Nicht zu beachten: Ampeln / Vorfahrtsschilder / Geschwindigkeitsschilder
Abs. 1: Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig unter Kontrolle haben.
Abs. 2: Der Verkehrsfluss darf nicht gestört werden.
Abs. 3: Zulässige Höchstgeschwindigkeit (bodengebunden):
Abs. 4: Schnellstraßen setzen eine bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit von 100 km/h voraus.
Abs. 1: Der Abstand zum Vorausfahrenden ist so zu halten, dass bei plötzlichen Bremsmanövern ein Unfall vermieden wird.
Abs. 1: Es gilt links zu überholen.
Abs. 2: Durch den Überholvorgang dürfen andere weder behindert noch gefährdet werden.
Abs. 1: An Stoppschildern/-markierungen ist Vorfahrt zu gewähren. Bei mehreren oder keinen Stoppschildern gilt Abs. 2.
Abs. 2: Vorfahrt hat, wessen Fahrbahn mehr Fahrstreifen hat.
Abs. 3: Ist weder (1) noch (2) anwendbar, gilt rechts vor links.
Abs. 1: Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als 5 Minuten nicht bewegt wurde oder der Fahrer sich entfernt.
Abs. 2 – Halten/Parken erlaubt (sofern andere nicht behindert werden):
Abs. 3 – Halten/Parken verboten:
Abs. 1: Die Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet sein.
Abs. 1: Fahrzeuge mit blauem/rotem oder rotem Blinklicht sind von der StVO befreit.
Abs. 2: Gilt auch ohne bauartbedingtes Blinklicht – Fahrt dann unter besonderer Vorsicht und nachträglich auf Verlangen zu rechtfertigen.
Abs. 3: Sonder- und Wegerechte dürfen nur verhältnismäßig genutzt werden.
Abs. 4: Diesen Fahrzeugen ist unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
Abs. 5: Wegerechte dürfen nur genutzt werden: Wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere Gesundheitsschäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen, bedeutende Sachwerte zu erhalten oder beim Transport von Häftlingen zum Haftantritt.
Abs. 1: Fahrer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Platz einnehmen.
Abs. 2: Die maximal zulässige Personenzahl eines Fahrzeugs darf nicht überschritten werden.
Abs. 1: Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, darf keine Fahrzeuge führen.
PKW-Lizenz: Kraftfahrzeuge mit 3–4 Rädern am Boden, max. 350 kg Kofferraumvolumen. (Ausnahme: Dubsta zählt trotz 6 Rädern als PKW)
LKW-Lizenz: Lastkraftwagen mit ≥4 Rädern, >350 kg Kofferraumvolumen. (Ausnahme: Busse, Feuerwehr, Abschlepper, Müllwagen, Wäscherei, Geldtransporter)
Boots-Lizenz: Fahrzeuge auf/unter Wasser.
Motorrad-Lizenz: Bodenfahrzeuge mit max. 3 Rädern.
PBS (Personenbeförderungsschein): Für gewerbliche Personenbeförderung; zusätzlich zur Fahrzeuglizenz.
Taxi-Lizenz: Für Taxifahrer; in Kombination mit PBS.
Abs. 7: Ab Visumsstufe 4: Erste-Hilfe-Schein für Fahrzeugführung und Führerscheinprüfung (PKW/LKW) erforderlich.
Abs. 8: Bis einschl. Visumsstufe 3: PKW/LKW ohne Führerschein zulässig.
Abs. 1: Kraftfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur mit gültiger Zulassung betrieben werden. Antrag beim DMV.
Abs. 2: Kennzeichen innerhalb von 3 Tagen beim DMV beantragt. Wunschkennzeichen oder behördliches Kennzeichen möglich. Unzulässige Kennzeichen: Enthält gesperrte Kürzel (Blacklist) oder es liegt ein Ablehnungsgrund vor. Nicht angemeldetes KFZ im Straßenverkehr: Beschlagnahme + Freiheits-/Geldstrafe möglich. Regelwidrige Kennzeichen können per Zwangsabmeldung durch die Exekutive entfernt werden.
Abs. 1: Für gewerblichen Personentransport ist eine Personenbeförderungslizenz erforderlich.
Abs. 2: Bei StVO-Verstößen während gewerblicher Personenbeförderung kann zusätzlich der PBS entzogen werden.
Abs. 1: Innerorts gilt bei Ortsschildern oder Bebauung auf mind. einer Straßenseite.
Abs. 2: Innerörtliche Ortschaften: Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed, Paleto Bay.
Abs. 3: Autobahnen gelten nicht als innerorts.
Abs. 4: High- und Freeways gelten im Sinne der StVO als Autobahnen.